Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Bibliotheken der Technischen Fachhochschule (TFH) Berlin vom 28.10.1999

Aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG), in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl S. 727), zuletzt geändert am 7. 10.1999 (GVBl S. 545), hat der Akademische Senat der Technischen Fachhochschule Berlin am 28.10.1999 beschlossen*):

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung findet Anwendung auf die Zentrale Hochschulbibliothek (Campusbibliothek) und deren Außenstellen.

§ 2 - Aufgaben der Bibliotheken

Die Bibliotheken dienen dem Studium, der Lehre, der Forschung sowie der Weiterbildung. Sie erfüllen ihre Aufgaben, indem sie die Bestände erwerben, systematisch erfassen, pflegen, betreuen und zugänglich machen sowie hierüber mündliche Auskünfte erteilen.

§ 3 - Benutzungsberechtigung

(1) Benutzungsberechtigt sind alle Mitglieder der Berliner Hochschulen einschließlich Gast- und Nebenhörer/-innen. TFH-Mitglieder haben Vorrang. TFH-Studierende, die sich im Praxissemester befinden und eine längere Ausleihfrist in Anspruch nehmen wollen, müssen vor Antritt des Praxissemesters ihren Status in geeigneter Form nachweisen und sind dann berechtigt, ausleihbare Medien bis zum Ende des Praxissemesters auszuleihen.

(2) Andere natürliche oder juristische Personen mit amtlich nachgewiesener Berliner Anschrift können zur Ausleihe zugelassen werden, soweit hierdurch die in Absatz 1 genannten Benutzer/-innen nicht benachteiligt werden.

(3) TFH-Studierende erhalten im Zusammenhang mit der Immatrikulation den Benutzerausweis für die Bibliothek/en der TFH Berlin. Alle anderen Benutzer/-innen erhalten den Benutzerausweis in der Bibliothek. Insbesondere bei der ersten Ausleihe, bei Ausleihe von erheblichen Werten sowie bei Ausleihen an externe Benutzer/-innen ist das Bibliothekspersonal berechtigt, die Identität der entleihenden Person zu überprüfen, indem es die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangt.

Der Verlust des Benutzerausweises ist umgehend in der Bibliothek zu melden. Benutzer/-innen haften so lange für Schäden, die durch Mißbrauch abhandengekommener Benutzerausweise entstehen, bis sie den Verlust in der Bibliothek gemeldet haben. Muss bei Verlust und/oder Unbrauchbarkeit durch Beschädigung des alten Benutzerausweises ein neuer ausgestellt werden, wird eine Gebühr erhoben. Es gelten die jeweils gültigen Gebührensätze der Gebührenordnung.

(4) Voraussetzung für die Benutzung der Bibliotheken ist die Anerkennung der Benutzungsordnung. Die jeweils gültige Fassung der Benutzungsordnung wird durch Aushang sowie Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Fachhochschule Berlin bekanntgemacht.

§ 4 - Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekanntgegeben (z.B. im Studienführer, im Internet und/oder durch Aushänge). *) bestätigt am 7.12.1999

§ 5 - Grundsätze der Benutzung

(1) Im gemeinsamen Interesse aller Benutzer/-innen ist in den Bibliotheksräumen, insbesondere in den Lesesaalbereichen, Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken ist hier nicht gestattet. Die Mitnahme von Garderobe und Taschen in die Bibliotheksräume ist untersagt. Für von Benutzer/-innen mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

(2) Die Benutzer/-innen haben das ihnen anvertraute Bibliotheksgut sorgfältig zu behandeln. Weitergabe an Dritte ist untersagt. Bei Verlust oder Beschädigung von Medien ist Ersatz zu leisten (s. § 8). Verluste sowie festgestellte Mängel am ausgehändigten Bibliotheksgut sind umgehend in der Bibliothek zu melden.

(3) Die Benutzer/-innen haften für die Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen. Bei urheberrechtlich geschützten Werken dürfen Reproduktionen nur zum eigenen Gebrauch hergestellt werden. Datenträger, die als Beilagen zu Büchern gehören, dürfen nur zu Lehr-, Übungs- und Forschungszwecken eingesetzt werden. Die Rechte der Hersteller sind zu wahren. Weitergabe an Dritte sowie das Herstellen von Kopien ist untersagt.

(4) Bei Zuwiderhandlung gegen die Benutzungsordnung sowie die Hausordnung ist das Bibliothekspersonal berechtigt, angemessene Maßnahmen (s. § 9) zu ergreifen, um die Funktionsfähigkeit der Bibliothek zu wahren. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

§ 6 - Ausleihe

(1) Die Ausleihfrist beträgt in der Regel fünf Wochen, kann jedoch in besonderen Fällen verkürzt oder verlängert werden. Verlängerungen sind nur möglich, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Verlängerungen können auf verschiedene Weise beantragt werden, mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax und sonstige von der Bibliothek angebotene Möglichkeiten der modernen Kommunikation. Nach fünfmaliger Verlängerung ist das Leihgut in der Bibliothek vorzulegen und bei Bedarf neu auszuleihen.

(2) Grundsätzlich erfolgt bei der Anzahl der auszuleihenden Bände keine Einschränkung. Diese kann jedoch erforderlich sein bei erhöhter Frequentierung eines bestimmten Fachgebietes. Gleichzeitige Entleihung mehrerer Exemplare desselben Titels durch eine Person ist nicht gestattet. Enthalten Benutzerausweise kein Foto, ist das Bibliothekspersonal berechtigt, bei Entleihungen die zusätzliche Vorlage eines Lichtbildausweises zu verlangen, um die Identität der Benutzer/-innen zu prüfen.

(3) Lesesaalbestände, Zeitschriftenbände u.a. Präsenzbestände, die als solche gekennzeichnet sind, können nur kurzfristig, außerhalb der Öffnungszeiten, ausgeliehen werden. Loseblatt-Sammlungen werden nicht ausgeliehen. Bietet die Bibliothek keine geeignete Kopiermöglichkeit, können ungebundene Zeitschriften kurzfristig, bis zu zwei Stunden, gegen Hinterlegung eines amtlichen Identifikationsdokumentes, ausgeliehen werden.

§ 7 - Rückgabepflicht, Säumnis

(1) Spätestens mit Ablauf der Frist sowie bei Wegfall der Benutzungsberechtigung ist das Bibliotheksgut unaufgefordert zurückzugeben. Unterbleibt die Rückgabe, werden die Benutzer/-innen gebührenpflichtig gemahnt.

(2) Werden Säumnisgebühren erhoben, fallen diese automatisch nach Ablauf der Frist an, wenn diese nicht eingehalten wurde und auch dann, wenn eine Mahnung noch nicht zugestellt wurde. Die geltenden Gebührensätze sind der Gebührenordnung zu entnehmen. Die Belege über bargeldlos eingezahlte Gebühren sind in den Bibliotheken vorzulegen.

(3) Kommen Benutzer/-innen der zweimaligen Aufforderung zur Rückgabe nicht nach, werden ihnen keine weiteren Medien ausgeliehen. Danach wird ein Verwaltungszwangsverfahren mit einem Leistungsbescheid eingeleitet.

§ 8 - Ersatzpflicht

(1) Bei Verlust sowie stark beschädigten Medien haben die Benutzer/-innen Ersatz zu leisten, indem sie ein gleichwertiges Ersatzstück beschaffen.

(2) Ist dies nicht möglich, ist Schadenersatz durch Überweisung oder durch Bareinzahlung des entsprechenden Wertes zu leisten. Bei bargeldloser Ersatzleistung sind die Belege in der Bibliothek vorzulegen.

§ 9 - Ausschluß von der Benutzung

Benutzer/-innen, die wiederholt grob gegen die Benutzungsordnung sowie die Hausordnung verstoßen, insbesondere Mahnungen unbeachtet lassen und Rückgaben entliehener Medien verweigern, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung aller TFH-Bibliotheken, nach vorheriger schriftlicher Abmahnung, ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der/die Kanzler/in der TFH Berlin.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Fachhochschule Berlin in Kraft. Frühere Benutzungsordnungen treten damit außer Kraft.