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Studieren ohne Abitur
Sie können nach §11 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG), gültig seit 2. Juni 2011, immatrikuliert werden.
Nach dem Berliner Hochschulgesetz, § 11, Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte, sind
- Absolventinnen und Absolventen einer Aufstiegsfortbildung, zum Beispiel diejenigen, die Meisterinnen/Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker und andere Fachschulabsolventinnen und -absolventen, von vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungen im Gesundheitswesen oder im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich oder auch Offiziere mit Seemannspatent
berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung).
Entsprechend dem Berliner Hochschulgesetz, § 11, Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte, besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung
- diejenigen, welche eine mindestens 2-jährige anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen haben und im erlernten Beruf mindestens 3 Jahre tätig waren.
Eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung besitzt auch, wer
- eine Berufsausbildung - wie oben - im Ausland erworben hat. Der Nachweis der Anerkennung erfolgt über die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales.
Ein ähnliches Studium in Berlin fortsetzen dürfen diejenigen, welche
- aufgrund einer beruflichen Qualifikation in einem anderen Bundesland bereits ein Jahr lang studiert haben.
Mit Ihren Fragen zu einem Studium ohne Hochschulreife wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung.
Sie erfüllen die Bedingungen für die Studienberechtigung nach §11, Berliner Hochschulgesetz, nicht? Sie können über den zweiten Bildungsweg eine Hochschulreife nachholen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Berliner Senatsverwaltung über den Quicklink „Zweiter Bildungsweg”.
