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Beurlaubung
Studierende können aus wichtigen persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist grundsätzlich nur für ein, höchstens jedoch für zwei aufeinanderfolgende Semester möglich.
Die Beurlaubung ist grundsätzlich bis acht Wochen vor Ende der Vorlesungszeit für das laufende Semester schriftlich in der Studienverwaltung zu beantragen. Für das erste Urlaubssemester müssen Gründe nicht nachgewiesen werden. Allen weiteren Anträgen sind begründende Unterlagen beizufügen.
Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie nicht an Prüfungen teilnehmen. Der Leistungsstand und die Fristabläufe vor dem Urlaubssemester werden für die Dauer der Beurlaubung eingefroren.
Sie finden die entsprechenden Regelungen in §11 der ORP (Ordnung über Rechte und Pflichten der Studierenden) und in §11 (1) RPO III.
