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Beurlaubung
Studierende können aus wichtigen persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Praktikum, familiäre Verpflichtungen, etc.) beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll nicht über mehr als zwei aufeinanderfolgende Semester ausgesprochen werden.
Die Beurlaubung ist grundsätzlich bis acht Wochen vor Ende der Vorlesungszeit für das laufende Semester schriftlich in der Studienverwaltung zu beantragen. Für das erste Urlaubssemester müssen Gründe nicht nachgewiesen werden. Allen weiteren Anträgen sind begründende Unterlagen beizufügen.
Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie nicht an Prüfungen teilnehmen. Der Leistungsstand vor dem Urlaubssemester wird für die Dauer der Beurlaubung eingefroren.
Sie finden die entsprechenden Regelungen in §11 der Rahmenstudienordnung IV (RStO IV).
