Aufgaben

Aufgaben des Akademischen Senats

gemäß § 13 der der Grundordnung der Beuth Hochschule für Technik Berlin (BeuthHS-GrO):

(1) Der Akademische Senat ist zuständig für

  1. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans,
  2. Vorschläge an das Kuratorium für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten,
  3. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen und die Zuordnung zu Fachbereichen,
  4. den Erlass von Satzungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist,
  5. die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen (Rahmenstudien- und Rahmenprüfungsordnungen), den Beschluss fachübergreifender Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen sowie die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche,
  6. die Beschlussfassung über Hochschulentwicklungspläne und Ausstattungspläne,
  7. die Beschlussfassung für die Zweckbestimmung von Stellen für Professoren oder Professorinnen,
  8. die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne,
  9. die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,
  10. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,
  11. die Regelungen über die Benutzung der Hochschuleinrichtungen,
  12. die Festsetzung von Zulassungszahlen,
  13. die Koordinierung der Tätigkeit von Fachbereichen und sonstigen Einrichtungen der Hochschule,
  14. die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule sowie der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
  15. sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.

(2) Der Akademische Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.