Regelung zur Ausbildung in der Ersten-Hilfe Die Pflicht des Arbeitgebers, ausreichend Ersthelfer ausbilden zu lassen, ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A5 "Erste Hilfe".
Es werden nur Erste-Hilfe-Lehrgänge über acht Doppelstunden und bis zu zwei Jahre nach einem Kurs absolvierte Trainingstage (4 Doppelstunden) anerkannt.
Die Unterweisung in den Sofortmaßnahmen am Unfallort nach StVZO (Führerscheinprüfung) wird nicht anerkannt. Weiterhin dürfen ausgebildete Ersthelfer, die länger als zwei Jahre keine Fortbildung in der Ersten-Hilfe wahrgenommen haben, vom Arbeitgeber nicht als in der Ersten-Hilfe ausgebildet betrachtet werden. Dienstrechtlich ist die Ausbildung "Dienst am anderen Ort". Wir bitten Sie, die Absprachen mit Ihrem Vorgesetzten selbst zu treffen. Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen und -Training Die Unfallkasse Berlin hat den Anbieterkreis für die Erste Hilfe Ausbildung deutlich erweitert. Die Liste der anerkannten Ausbildungsorganisationen finden Sie auf der Seite der Qualitätssicherungsstelle „Erste Hilfe“ www.bg-qseh.de in der „Liste der ermächtigten Stellen“. Die Suche erfolgt über die Eingabe des Ortsnamen, in dem sie einen Veranstalter suchen. Sie können auch an den Kursen der Anbieter in Brandenburg teilnehmen. Bitte achten Sie darauf, dass der Veranstalter zum Zeitpunkt des geplanten Lehrgangs noch ermächtigt ist (Spalte Ermächtigung / Eignung). Wenn Sie mit einer Organisation einen Schulungstermin vereinbaren, weisen Sie bitte ausdrücklich darauf hin, dass über die Gutscheine der Unfallkasse Berlin abgerechnet wird. Bitte teilen Sie uns unter siumi beuth-hochschule.de mit, dass Sie einen Gutschein benötigen. Wenn diese Organisation den Gutschein vor Beginn des Kurses benötigt, teilen Sie uns auch den Name der Organisation, Postanschrift, Ansprechpartner, Datum des Kurses, ggf. Veranstaltungsort mit. |