Beurlaubung

Antrag auf Beurlaubung

Studierende können aus wichtigen persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Praktikum, familiäre Verpflichtungen, Auslandsstudium) beurlaubt werden.

Für mehr als zwei aufeinanderfolgende Semester und im ersten Semester soll keine Beurlaubung ausgeprochen werden. Ausnahmen gelten für Studierende in Elternzeit. Diese können sich während der Elternzeit länger beurlauben lassen.

Sie können bis zu acht Wochen vor Ende der Vorlesungszeit für das laufende Semester bei der Studienverwaltung einen Antrag auf Beurlaubung stellen.

Achtung: Auch bei Beurlaubung ist eine rechzeitige Rückmeldung notwendig, da der Studierendenstatus während des Urlaubssemesters weiterhin bestehen bleibt.

Für das erste Urlaubssemester müssen Gründe nicht nachgewiesen werden. Allen weiteren Anträgen sind begründende Unterlagen beizufügen.

Frist für die Beurlaubung

Antrag auf Beurlaubung bis 8 Wochen vor Ende der Vorlesungszeit

  • Wintersemester 2023/24: bis 02.12.2023
  • Sommersemester 2024: bis 01.06.2024

Urlaubssemester

Urlaubssemester zählen nicht als Studiensemester.

Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt.

Der vor dem Urlaubssemester bestehende Leistungsstand bleibt unverändert. Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der Bachelor- und Masterarbeit dürfen an der Hochschule nicht abgelegt bzw. erbracht werden. Ausgenommen davon sind unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung von besonderen Lebenssituationen beurlaubter Studentinnen und Studenten:

  1. die Wiederholung von nicht bestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen des vorherigen Studiensemesters,
  2. die Fertigstellung von Prüfungsarbeiten, die bereits im vorherigen Studiensemester begonnen wurden,
  3. die Ablegung von Prüfungen an anderen inländischen und ausländischen Hochschulen zur Förderung der Mobilität.

Sie finden die entsprechenden Regelungen in §16 der Rahmenstudien und -prüfungsordnung 2012 (RSPO 2012).