Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Kuratoriums

(Beschluss vom 26.05.2003 und vom 25.11.2011)

§ 1 Aufgaben und Mitgliedschaft

Aufgaben und Mitgliedschaft richten sich nach den §§ 17 und 18 der “Grundordnung der Beuth Hochschule für Technik Berlin”

§ 2 Sonstige Teilnehmer/innen an den Sitzungen

(1) Außer den Mitgliedern gem. § 17 Abs. 1 der Grundordnung nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit Rede- und Antragsrecht teil:

  • die Vizepräsident/inn/en
  • ein/e Vertreter/in der Personalvertretung,
  • ein/e Vertreter/in der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung,
  • ein/e Vertreter/in des Allgemeinen Studierendenausschusses,
  • die hauptberufliche Frauenbeauftragte.

(2) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats und der Präsident / die Präsidentin können zu den Sitzungen Angehörige ihrer Verwaltung als Sitzungsteilnehmer hinzuziehen.

(3) Das Kuratorium kann zu einzelnen Beratungsgegenständen die Anhörung von Sachverständigen beschließen.

(4) Der/Die Vorsitzende kann Nichtmitgliedern bei Bedarf das Wort erteilen.

§ 3 Vorsitz

(1) Den Vorsitz im Kuratorium führt das gemäß §17 (6) der Grundordnung gewählte Mitglied des Kuratoriums.

(2) Der Vorsitzende kann die Maßnahmen ergreifen oder anordnen, die zum ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung erforderlich und angemessen sind.

(3) Die Geschäftsführung des Kuratoriums obliegt der Beuth Hochschule für Technik Berlin.

§ 4 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind öffentlich, soweit nicht nach § 50 Abs. 3 BerlHG die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung vorgeschrieben ist.

(2) Das Kuratorium kann für weitere vertrauliche Beratungsgegenstände die Öffentlichkeit ausschließen.

(3) Der/Die Vorsitzende kann die Öffentlichkeit oder einzelne Anwesende nach Androhung ausschließen, wenn eine Störung der Sitzung auf andere Weise nicht zu verhindern oder zu beseitigen ist. Lässt sich ein ordnungsgemäßer Sitzungsverlauf auch dann nicht erreichen, kann der Vorsitzende nach Ankündigung die Sitzung unterbrechen, abbrechen oder sie an einen anderen Ort verlegen. In diesen Fällen ist vorher die Entscheidung des Kuratoriums herbeizuführen, sofern die störenden Umstände eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht ausschließen.

§ 5 Sitzungstermine, Sitzungsort

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dem/der Vorsitzenden anberaumt. Zu Beginn jedes Jahres legt der/die Vorsitzende die voraussichtlichen Sitzungstermine fest. Die Sitzungen des Kuratoriums sollen nicht während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden. Von den festgelegten Terminen soll der Vorsitzende nur abweichen, wenn keine ausreichenden Beratungsgegenstände vorliegen oder wenn dringende Gegenstände zu beraten sind, die einen anderen Termin erfordern. Eine Sitzung ist ferner anzuberaumen, wenn mindestens drei Mitglieder dies bei dem/der Vorsitzenden beantragen. Sie soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

(2) Die Dauer einer Sitzung soll in der Regel vier Stunden nicht überschreiten.

(3) Die Sitzungen des Kuratoriums finden grundsätzlich in der Beuth Hochschule für Technik Berlin statt. Die Anberaumung oder Verlegung einer Sitzung an einen anderen Ort soll nur aus wichtigen Gründen vorgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.

§ 6 Tagesordnung

(1) Der/Die Vorsitzende stellt die Tagesordnung im Benehmen mit dem/der Präsidenten/Präsidentin auf. Er/Sie nimmt nur solche Anträge auf, die gemäß §§ 6 und 7 dieser Geschäftsordnung form- und fristgerecht, eingereicht wurden.

(2) Der Vorsitzende kann die Aufnahme von form- und fristgerecht eingereichten Vorlagen ablehnen, wenn sie offenkundig nicht in die Kompetenz des Kuratoriums fallen. Sie sind gleichwohl zu versenden; das Kuratorium kann ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließen.

(3) Über die Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung außerhalb der in § 7 bestimmten Fristen (Dringlichkeitskeitsantrag) entscheidet das Kuratorium. Vor der Beschlussfassung kann je ein/e Redner/in für und gegen die Dringlichkeit sprechen.

§ 7 Vorlagen

(1) Anträge sind in Form einer Vorlage zur Beschlussfassung oder einer Vorlage zur Kenntnisnahme einzureichen. Der Vorlage ist ein Beschlussentwurf voranzustellen, der auch bestimmt, wer den Beschluss auszuführen hat. Die Begründung soll einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage und die haushaltsmäßigen Auswirkungen enthalten.

(2) Zur Einreichung von Vorlagen und Anmeldung von Beratungsgegenständen sind nur die Mitglieder und Teilnehmer mit Rede und Antragsrecht berechtigt. Die Beratungsgegenstände werden von den in der Vorlage angegebenen Berichterstattern vertreten.

(3) Der Text einer Vorlage, einschließlich ihrer Begründung soll den Umfang von fünf Seiten nicht übersteigen. Anlagen zu Vorlagen sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

(4) Absatz 3 findet auf Vorlagen zum Haushaltsplan keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann das Kuratorium ohne Vorlage beschließen.

§ 8 Fristen und Versand

(1) Die Einladung wird von dem/der Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin an jedes Mitglied sowie an die Teilnehmer mit Rede- und Antragsrecht versandt. In den Fällen von Sitzungen auf Antrag erfolgt die Einladung, sobald ein Termin für die Sitzung feststeht.

(2) Mit der Einladung fordert der/die Vorsitzende auf, ihm Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung mit Vorlagen spätestens 24 Tage vor der Sitzung über den Präsidenten zuzuleiten. Die Zustellung der Vorlagen und der Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgt sein.

(3) Die Vervielfältigung und der Versand aller Unterlagen, erfolgt durch den Präsidenten / die Präsidentin der Beuth HS im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Die Mitglieder erhalten die Unterlagen auf Wunsch in mehrfacher Ausfertigung.

(4) Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so ist es verpflichtet, unverzüglich den Vorsitzenden / die Vorsitzende zu unterrichten.

(5) Das Kuratorium kann in Einzelfällen abweichende Fristen und Verfahren beschließen.

§ 9 Beschlussfassung

(1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Das Verfahren bei der Beratung und Abstimmung ist wie folgt:

  • Der Vorsitzende hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.
  • Das Kuratorium kann die Nichtbefassung mit einer Angelegenheit beschließen.
  • Der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich kein Mitglied oder sonstiger Teilnehmer zu Wort meldet, die Rednerliste erschöpft ist oder die Beratung durch Beschluss geschlossen wurde.
  • Danach wird über jeden Antrag zum Beratungsgegenstand abgestimmt; ausgenommen sind Anträge, zu denen Nichtbefassung beschlossen wurde.
  • Zum Abstimmungsverfahren sind neben dem Antrag auf Nichtbefassung nur folgende Geschäftsordnungsanträge zulässig: Antrag auf Vertagung, Antrag auf getrennte Abstimmung und Antrag auf Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden zur Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

(4) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens ein Mitglied des Kuratoriums geheime Abstimmung verlangt. Soweit im Kuratorium Wahlen durchgeführt werden, wird mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt.

§ 10 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem Schriftführer / der Schriftführerin unterzeichnet wird. Schriftführer/in ist ein/e Mitarbeiter/in der Beuth Hochschule für Technik Berlin.

(2) Die Beratungen des Kuratoriums werden auf Tonträger aufgenommen, sofern nicht im Einzelfall ein gegenteiliger Beschluss gefasst wird. Die Tonträger werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt; sie werden zwei Jahre nach der Sitzung gelöscht.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Erklärungen zu Protokoll zu geben.

(4) Das unterschriebene Protokoll ist jedem Mitglied sowie den übrigen Teilnehmern mit dem Versand der Unterlagen für die neue Sitzung zuzuleiten. Ein Antrag auf Änderung des Protokolls ist spätestens am Beginn der auf die Zusendung folgenden Sitzung zu stellen; über den Antrag entscheidet das Kuratorium.

§ 11 Akteneinsicht

Die Mitglieder des Kuratoriums sowie die Teilnehmer mit Rede- und Antragsrecht haben das Recht, im Rahmen der Zuständigkeit des Kuratoriums Einsicht in die bei der Hochschule geführten Akten zu nehmen. Einsichtnahme in Personalakten ist unzulässig.

§ 12 Schriftliches Beschlussverfahren

(1) Das Kuratorium kann in Ausnahmefällen im schriftlichen Beschlussverfahren entscheiden.

(2) Zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren leitet der Präsident /die Präsidentin im Auftrag des/der Vorsitzenden die Vorlagen den Mitgliedern unmittelbar zu, soweit kein Fall von § 6 Abs. 2 Satz 1 (fehlerhafte Vorlagen) vorliegt. Mit der Versendung wird die Aufforderung verbunden, sich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung zu der Vorlage zu äußern. Äußert sich ein Mitglied innerhalb dieser Frist nicht, so gilt dies als Stimmenthaltung. Der Tag der Absendung ist auf der Vorlage zu vermerken.

(3) Das schriftliche Beschlussverfahren ist unzulässig, wenn ihm innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein Mitglied widerspricht.

(4) Das schriftliche Beschlussverfahren findet auch über Beratungsgegenstände statt, die wegen des Abbruchs einer Sitzung nicht behandelt werden konnten.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch das Kuratorium in Kraft.