Außerhochschulische Kompetenzen

Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen

Wenn Sie außerhalb von Hochschulen relevante Kompetenzen erworben haben (z. B. in der Berufsausbildung, an Berufsakademien, über MOOCs, etc.), können Sie deren Anrechnung beantragen.

Der Antrag auf Anrechnung ist in der Studienverwaltung zu stellen. Nutzen Sie dazu das Formular „Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen“ und fügen Sie alle notwendigen Unterlagen bei. Der Antrag auf Anrechnung ist innerhalb des ersten Jahres nach Immatrikulation zu stellen. Wir empfehlen, den Antrag so schnell wie möglich zu stellen. Weitere Anträge auf Anerkennung oder Anrechnung können später nur dann berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Leistungen zum Zeitpunkt des vorherigen Antrags noch nicht vorlagen.

Die Anrechnungsentscheidung trifft der oder die Anerkennungsbeauftragte Ihres Studiengangs. Ihnen werden die Studienleistungen dann angerechnet, wenn die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen gleichwertig sind. Sie als Antragssteller/in sind in der Nachweispflicht. Es können höchstens die Hälfte der Leistungspunkte Ihres Studiengangs auf Basis außerhochschulisch erworbener Kompetenzen angerechnet werden. Es gelten die Bestimmungen in § 38 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung.

Zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Kompetenzen kann eine Einstufungsprüfung durchgeführt werden. Eine Einstufungsprüfung kann nicht wiederholt werden.

Bitte beachten Sie, dass das Anrechnungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid von der Studienverwaltung, der Sie über die Entscheidung informiert.

Kontakt

Bei allgemeinen oder organisatorischen Fragen wenden Sie sich gerne an den Studien-Info-Service.

Fachliche Fragen richten Sie bitte an den oder die zuständige/-n Anerkennungsbeauftragte/n bzw. die Studienfachberatung.