Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP) begrüßt den Entwurf des Bundesjustizministeriums zur Reform des Urheberrechts

LKRP-Stellungnahme: „Gesetzesänderung dringend erforderlich und zeitgemäß“

Die Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP) hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft nachdrücklich begrüßt. Diese Gesetzesänderung sei dringend erforderlich, erklärte die LKRP in Berlin. Die Hochschulen und damit auch der Wissenschaftsstandort Deutschland seien auf ein zeitgemäßes und ein die Wissensgesellschaft unterstützendes Urheberrecht angewiesen, um ihre Innovationskraft und Leistungsfähigkeit zu erhalten und auszubauen, erklärte der amtierende LKPR-Vorsitzende, der Präsident der Freien Universität Prof. Dr. Peter-André Alt. Die geplante Gesetzesänderung berücksichtige die bereits erreichte sowie weiter wachsende Digitalisierung der Hochschulen insbesondere in den Bereichen Forschung und Lehre angemessen.

Die Stellungnahme der LKRP zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz-UrhWissG) im Wortlaut:

„Es bedarf praktikabler Möglichkeiten, urheberrechtlich geschützte Materialien in der digitalen Lehre zu nutzen. Der Zugang zu Wissen ist für Studium, Lehre und Forschung unabdingbar. Innovative Forschung und effizientes Studieren sind nicht ohne einen möglichst freien Zugriff auf Literatur und Informationen möglich. Dieser Zugriff erfolgt heute in vielen Fällen digital, und er wird weiter an Bedeutung gewinnen. Lehrende und Studierende sind darauf angewiesen, dass Material für ihre Arbeit elektronisch in virtuellen Lernumgebungen zur Verfügung gestellt werden kann, wie es der offenen und digitalisierten Lehr- und Forschungskultur weltweit entspricht. Wir brauchen daher ein Urheberrecht, das die moderne Lehre an den Hochschulen unter vernünftigen Bedingungen erlaubt.

Der Entwurf des UrhWissG regelt, wie Universitäten effizient Materialien digital nutzen können, ohne den berechtigten Vergütungsanspruch der Autorinnen und Autoren sowie Verlage zu vernachlässigen. Universitäten und Hochschulen sind dringend auf diese Gesetzesreform angewiesen, um weiterhin in einer digitalisierten Welt zu angemessenen Kosten und Bedingungen Lehre, Studium und Forschung betreiben zu können. Daher wird der Entwurf von uns ausdrücklich begrüßt. Im Folgenden wird zu den wichtigsten Aspekten des Referentenentwurfes Stellung genommen:

1. Rechtssicherheit

Der Entwurf schafft Rechtssicherheit, insbesondere, da er klare Regelungen enthält und somit weitere rechtliche Auseinandersetzungen zur Auslegung der Schrankenregelungen vermeidet. Das erlaubte Maß der Nutzung von 25 Prozent in § 60a UrhG ist eine begrüßenswerte Größe für eine angemessene Nutzung, da der bisherige Rahmen von 12 Prozent für Forschung und Lehre sehr eng gesetzt war. Diese klaren Gesetzesregelungen sind für die Lehrenden leichter verständlich und lassen sich besser vermitteln. So können fehlerhafte Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken in der Praxis vermieden werden.

2. Gebotenheit/Vorrang von Verlagsangeboten

Dass innerhalb des Referentenentwurfes auf das Merkmal der Gebotenheit in § 60a UrhG bzw. auf den Vorrang von Verlagsangeboten verzichtet werden soll, wird als großer Erfolg angesehen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff war in der praktischen Umsetzung für einen Laien unverständlich. Der nötige Aufwand, vor jeder geplanten Nutzung die jeweiligen Lizenzbedingungen erfragen zu müssen, wäre darüber hinaus ein großes Hindernis für reibungslose Forschung und zeitgemäße Lehrformen. Zudem stünde zu befürchten, dass viele vertragliche Regelungen für Schulen und Hochschulen ungünstiger wären als vom Gesetzgeber vorgesehen und damit zusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte entstünden. Der Aufwand der Recherche, ob ein solches Angebot besteht, steht des Weiteren in keinem Verhältnis zum Nutzen.

3. Moderne Lern- und Lehrformen

Besonders positiv muss hervorgehoben werden, dass innerhalb des Referentenentwurfes auch moderne Lehr- und Lernformen Berücksichtigung gefunden haben. Innerhalb der Begründung wird deutlich dargestellt, dass die Bestimmungen auch für elektronisch gestütztes Lernen (sogenanntes E-Learning) und Fernunterricht über das Internet (sogenanntes Distance-Learning, z. B. MOOCS) gelten. Erlaubt sind Handlungen zur Veranschaulichung „des“ Unterrichts und nicht mehr nur „im“ Unterricht. In der Begründung heißt es: „Die Veranschaulichung kann demnach ,im‘ Unterricht erfolgen, aber auch davor oder danach. Daher erfasst die Vorschrift zum einen auch die Vor- und Nachbereitung der eigentlichen Unterrichtsstunden und zum anderen auch die Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen, die im Verlauf und zum Abschluss des Unterrichts erstellt werden, sowie die Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.“ Diese Klarstellung ist in der praktischen Umsetzung entscheidend. Denn nur so kann das Ziel des Referentenentwurfes erreicht werden. Durch die Gesetzesänderung sollen „die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Bildung und Wissenschaft neu geordnet, konsolidiert und vereinfacht werden. Die Erlaubnistatbestände sollen soweit geboten und nach derzeitigem Unionsrecht zulässig erweitert werden, um insbesondere die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung für Unterricht und Wissenschaft besser erschließen zu können.“

4. Text- und Data-Mining

Die LKRP sieht die unbedingte Notwendigkeit, Verfahren des Text- und Data-Mining für bereits erworbene Materialien (Lizensierungen) explizit zu erlauben. Für von Verlagen erworbene Datenbanken unterschiedlicher Inhalte müssen die Daten auch für Massenanalysen verwendet werden können. Die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind zu regeln, um neue Forschungsformen nicht zu behindern, z. B. in den Lebenswissenschaften oder den Digital Humanities.

5. Pauschalvergütung

Der Referentenentwurf enthält den Grundsatz, dass die Verwertungsgesellschaften keine Einzelerfassung von Nutzern verlangen können, sondern die Berechnung der Höhe der angemessenen Vergütung auch auf Basis von Pauschalen oder Stichproben zulässig ist. Diese Regelung kann nur unterstützt werden. Der BGH (Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11) hat dargestellt, dass bei einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für die individuelle Erfassung eine typisierende, pauschalierende oder generalisierende Erfassung gerechtfertigt ist. Eben einen solchen unverhältnismäßig hohen Aufwand hat das Pilotprojekt der Universität Osnabrück für die Einzelerfassung der Werknutzung nach § 52a UrhG aufgezeigt. Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen sollen fair und angemessen vergütet werden. Gleichzeitig muss aus Sicht der LKRP im Zeitalter der Digitalisierung ein Verfahren zur Erhebung der Lizenzgebühren für die Hochschulen zeitgemäß sowie mit einem vertretbaren Aufwand verbunden sein und die hochschulspezifischen Abläufe adäquat berücksichtigen. Eine Einzelerfassung würde jedoch mit einem unverhältnismäßig hohen technischen und organisatorischen Aufwand für die Hochschulen verbunden sein. Die dadurch entstehenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu der angestrebten Vergütung der Autorinnen und Autoren. Die LKRP befürwortet eine gerechte Bezahlung der Urheber, dies darf jedoch nicht zulasten von Studium und Lehre gehen, in dem sich die Verwaltungsaufwände erheblich erhöhen. Insoweit ist die gesetzliche Vorgabe einer pauschalen Vergütung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen der Schrankenregelungen eine zielführende Lösung.

Fazit

Dieser Referentenentwurf beinhaltet eine große Arbeitsentlastung für die Hochschulen sowie ein hohes Verbesserungspotenzial für Lehre, Studium und Forschung. Die Bemühungen der Hochschulen für eine moderne und digitale Lehre können durch diese Änderung des Urheberrechts weiter vorangebracht und unterstützt werden. Daher befürworten wir diesen Entwurf uneingeschränkt, da er einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Urheber und Wissenschaft darstellt.“

Weitere Informationen:
Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP), Geschäftsstelle c/o Freie Universität Berlin, Stabsstelle Gremien, Telefon: +49 (0)30 838 73170; Fax: +49 (0)30 838 458192, E-Mail: info[at]lkrp-berlin.de

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