Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Akademischen Senats (nichtamtliche Lesefassung)

in der Fassung vom 05.12.2013, zuletzt geändert am 09.04.2020

§ 1 Sitzungen des AS

(1) Ordentliche Sitzungen des AS finden in der Regel donnerstags in den ungeraden Kalenderwochen statt. Sie dauern höchstens bis zum Ende der gültigen Rahmenarbeitszeit – dabei ist nach 3 Stunden eine viertelstündige Pause einzulegen.

(2) Der AS tritt in der Regel nicht zusammen:

a) während der vorlesungsfreien Zeit (ausgenommen Abs. 4).
b) an akademischen und gesetzlichen Feiertagen.

(3) Außerordentliche Sitzungen finden auf Einladung des Vorsitzes statt:

a) bei besonderer Dringlichkeit.
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des AS gemäß § 2 Abs. 1 oder auf Antrag einer geschlossenen Mitgliedergruppe nach § 12 Abs. 1 BeuthHS-GrO.

(4) Der AS kann einen Ausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten in der vorlesungsfreien Zeit nach § 12 Abs. 4 BeuthHS-GrO bilden.

(5) Wird in einer Sitzung des AS eine neue Sitzung mit Fortsetzung der bisherigen Tagesordnung anberaumt, so genügt ein Beschluss des AS ohne weitere Einladung. Nicht anwesende Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach § 2 Abs. 1. u. 2 müssen unverzüglich benachrichtigt werden.

§ 2 Teilnehmende Mitglieder und Berater/innen

(1) Dem AS gehören neunzehn stimmberechtigte Mitglieder (AS-Mitglieder) nach § 12 Abs. 1 BeuthHS-GrO an.

(2) An den Sitzungen des AS nehmen Personen mit Rede- und Antragsrecht nach § 4 Abs. 3 BeuthHS-GrO und § 12 Abs. 2 BeuthHS-GrO teil (Berater/innen). Im Verhinderungsfall müssen sie ihre Vertretungen benachrichtigen.

(3) An den Sitzungen des AS nehmen die Referentinnen oder Referenten der Präsidentin oder des Präsidenten und die Protokollantin oder der Protokollant teil. Der Vorsitz ist berechtigt, weitere Mitglieder der Hochschulverwaltung zur Beratung heranzuziehen.

(4) Der AS kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatterinnen oder Berichterstatter anhören. Diese können auf Einladung des Vorsitzes oder auf Antrag einer geschlossenen Mitgliedergruppe nach § 12 Abs.1 BeuthHS-GrO oder eines Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers nach § 2 Abs. 2 oder durch Beschluss des AS zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.

(5) Alle AS-Mitglieder und Berater/innen nach § 2 sowie Gäste nach § 6 haben sich in die Anwesenheitsliste des AS einzutragen.

§ 3 Vorsitz

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.

(2) Die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident ist die ständige Vertre-tung der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident legt bei Verhinderung der Ersten Vizepräsi-dentin oder des Ersten Vizepräsidenten fest, welche Vizepräsidentin oder welcher Vizepräsident den Vorsitz führt. Ansonsten hat die älteste Vizepräsidentin oder der älteste Vizepräsident den Vorsitz inne.

§ 4 Rechte der AS-Mitglieder

(1) AS-Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben im AS Akten der Beuth-Hochschule für den Tagesordnungspunkt „Anfragen des AS“ nach § 10 Abs. 2 einzusehen und sich Kopien oder Auszüge anzufertigen, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Berufungsunterlagen und sonstige Personalunterlagen sind von jeder Vervielfältigung ausgeschlossen.

(2) Auf Antrag aller anwesenden Mitglieder einer Mitgliedergruppe nach § 12 Abs.1 Beuth HS-GrO muss eine Beratungspause bis zu 15 Minuten eingelegt werden. Jede Gruppe darf dieses Recht in einer Sitzung höchstens zweimal in Anspruch nehmen.

(3) AS-Mitglieder haben das Recht, an allen Kommissionssitzungen gemäß § 18 als Gäste teilzunehmen.

§ 5 Pflichten der AS-Mitglieder

(1) AS-Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des AS teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung hat ein AS-Mitglied dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt sei-ner Nachrückerin oder seinem Nachrücker mitzuteilen.

(2) AS-Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung von der rangnächsten Be-werbung aus dem zugehörigen Wahlvorschlag mit allen Rechten und Pflichten vertreten (Nachrückerin oder Nachrücker).

(3) Während einer Sitzung des AS ist die Ablösung eines AS-Mitgliedes durch seine Nachrückerin oder seinen Nachrücker zulässig.

(4) Bleibt ein AS-Mitglied ohne Begründung an zwei aufeinanderfolgenden, ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen dem AS fern, so hat der Vorsitz es unverzüglich, in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder verbindliche elektronische Kommunikation, zu der Erklärung aufzufordern, ob es sein Amt ausübt. Geht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Versand keine Erklärung ein und erscheint das AS-Mitglied nicht zur auf die auf das Fristende folgende AS-Sitzung, so übt es sein Amt nicht mehr aus.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern das AS-Mitglied ordnungsgemäß durch seine Nachrückerin oder Nachrücker vertreten oder durch höhere Gewalt am Erscheinen verhindert wurde.

(5) AS-Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorsitz schriftlich zu erklären:

a) den Verlust der Mitgliedschaft in der Gruppe, für die sie oder er gewählt sind.
b) das Verlassen der Organisationseinheit, für die sie oder er gewählt sind.
c) den Verlust der Wählbarkeit aus anderen Gründen.
d) die Niederlegung des Amtes.

An ihre oder seine Stelle tritt dauerhaft die Nachrückerin oder der Nachrücker. Der Vorsitz kann die Niederlegung zur Aufrechterhaltung der Beschlussfähigkeit des AS aussetzen.

§ 6 Öffentlichkeit und Gäste

(1) Der AS verhandelt öffentlich. Personal- und Berufungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Teilnehmende an nichtöffentlichen Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die Plätze der AS-Mitglieder und Berater/innen nach § 2 Abs. 1-3 müssen in angemessener Weise von den übrigen Plätzen abgegrenzt sein.

(3) Auf Antrag kann jeder oder jedem Anwesenden zu einem Tagesordnungspunkt das Rederecht durch den Vorsitz erteilt werden.

(4) Auf Antrag kann der AS den Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Tages-ordnungspunkte beschließen.

(5) Bei Störungen durch Gäste kann der Vorsitz die Störenden ausschließen. Ist dies nicht möglich und halten die Störungen an, so kann die Öffentlichkeit teilweise oder ganz ausgeschlossen werden. Gelingt es dem Vorsitz nicht, den Ausschluss der Störenden oder der Öffentlichkeit durchzusetzen, so kann die Sitzung des AS vom Vorsitz unter- oder abgebrochen werden.

III: Sitzungsvorbereitung

§ 7 Aufstellung der Tagesordnung

(1) Der Vorsitz stellt aus den Anträgen die Tagesordnung für die Sitzung des AS auf.

(2) Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung können nur von AS-Mitgliedern und Berater/innen nach § 2 Abs. 2 gestellt werden.

(3) Anträge sind digital bei der Geschäftsstelle des Akademischen Senats zu stellen. Anträge einschließlich einer Beschlussvorlage gemäß Anlage müssen spätestens um 13 Uhr am zehnten Kalendertag vor der Sitzung vollständig zugegangen sein.

(4) Der Vorsitz muss alle nach Abs. 3 ordnungsgemäß eingegangenen Anträge in die mit der Einladung zu versendende Tagesordnung aufnehmen. Die Ablehnung der Aufnahme eines Antrages muss gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Verlangen begründet werden.

(5) Die Tagesordnung wird spätestens am dritten Kalendertag vor der Sitzung des AS in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 2 Abs. 1 u. 2 und den ersten Nachrückerinnen und Nachrückern nach § 5 Abs. 2 digital zur Verfügung gestellt. Bei Dringlichkeit oder Fortsetzung (§ 1 Abs. 3-5) ist die hochschulöffentliche Bekanntmachung unverzüglich vorzunehmen.

§ 8 Einberufung der Sitzung

(1) Der Vorsitz beruft die Sitzung des AS ein.

(2) Einladungen zu einer Sitzung des AS müssen digital unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen spätestens am siebten Kalendertag vor der Sitzung an die AS-Mitglieder und Berater/innen nach § 2 Abs. 2 versandt werden.

(3) Bei Dringlichkeit (§ 1 Abs. 3-5) können die Einladungen vom Vorsitz spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung versandt werden. In diesem Fall gilt die Sitzung des AS nur dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn

  1. von jeder Mitgliedergruppe nach § 12 Abs. 1 BeuthHS-GrO mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist und
  2. zu Beginn der Sitzung die Dringlichkeit der Einberufung durch Beschluss des AS anerkannt wird.

IV: Sitzungsverlauf

§ 9 Beschluss der Tagesordnung

(1) Der AS beschließt die Tagesordnung, ihre eventuellen Änderungen und Ergänzungen.

(2) Punkte der Tagesordnung können nicht abgesetzt werden, wenn mindestens drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach § 2 Abs. 1 u. 2 oder sämtliche anwesende Mitglieder einer Mitgliedergruppe nach § 12 Abs.1 BeuthHS-GrO widersprechen.

(3) Bei neu aufgenommenen Tagesordnungspunkten darf eine Beschlussfassung nur erfolgen, wenn dem keine Teilnehmerin oder kein Teilnehmer nach § 2 Abs. 1 u. 2 widerspricht.

(4) Durch Beschluss des AS kann die Sitzung auch vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen werden.

§ 10 Unterrichtung des AS

(1) Für jede Sitzung ist der Tagesordnungspunkt „Bericht des Präsidiums“ vorzusehen. Das Präsidium hat den AS nach pflichtgemäßem Ermessen zu unterrichten, soweit dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(2) Für jede Sitzung ist der Tagesordnungspunkt „Anfragen des AS“ vorzusehen. Das Präsidium gibt auf Verlangen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 2 Abs. 1 u. 2 Auskunft über alle Hochschulangelegenheiten, soweit dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(3) Ein Tagesordnungspunkt „Bericht aus der Hochschule“ kann für jede Sitzung vorgeschlagen werden. Der Vorschlag eines Berichts ist zehn Kalendertage vor der Sitzung bei der/dem Präsidentin/Präsidenten anzumelden.

§ 11 Beratung

(1) Der Vorsitz hat die Beratung über jeden Tagesordnungspunkt zu eröffnen. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Der AS kann bis zum Eintritt in die Abstimmung entscheiden, dass er sich mit einem Tagesordnungspunkt nicht oder nicht weiter befassen will. Dieser Tagesordnungspunkt gilt dann für die Sitzung als erledigt.

(3) Liegen keine Wortmeldungen vor, so erklärt der Vorsitz die Beratung für geschlossen und eröffnet gegebenenfalls die Abstimmung.

(4) Über auf der Sitzung eingehende wesentliche Änderungsanträge kann nur beraten werden.

(5) Geschäftsordnungsanträge, die sich ausschließlich mit dem Ablauf der Sitzung befassen, können jederzeit außerhalb der Rednerliste von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern nach § 2 Abs. 1 u. 2 gestellt werden. Vor der Abstimmung ist eine Rednerin oder ein Redner gegen den Antrag zu hören (Gegenrede). Erfolgt keine Gegenrede, so ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen.

(6) Geschäftsordnungsanträge sowie die Gegenrede dürfen die Dauer von 3 Minuten nicht überschreiten. Zur Sache darf nicht mehr gesprochen werden.

(7) Unautorisierte Bild- und Tonaufnahmen von den Beratungen sind nicht zulässig.

§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Als anwesend gelten nur solche AS-Mitglieder, die sich in dem Teil des Sitzungsraumes aufhalten, der den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 6 Abs. 2 vorbehalten ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit gemäß § 47 BerlHG ist vom Vorsitz zu Beginn der Sitzung festzustellen. Wird die Beschlussfähigkeit im Verlauf der Sitzung angezweifelt, so hat der Vorsitz die Beschlussfähigkeit zu überprüfen. Das gleiche gilt, wenn bei Abstimmungen die Zahl der abgegebenen Stimmen kleiner ist als die Zahl der Mitglieder, die für die Beschlussfähigkeit anwesend sein müssen. Stellt der Vorsitz die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung ungültig.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitz die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder gänzlich schließen.

§ 13 Beschlussfassung

(1) Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers muss ein in der Abstimmung unterlegener Antrag mit kurzer Begründung dem Protokoll und dem Beschluss als Sondervotum beigefügt werden.

§ 13a Schriftliches Beschlussverfahren

(1) In begründeten Fällen kann der Akademische Senat im schriftlichen Beschlussverfahren entscheiden.

(2) Zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren werden die Beschlussvorlagen den Mitgliedern digital zugesendet. Mit der Versendung wird die Aufforderung verbunden, sich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung zu der Vorlage zu äußern. Äußert sich ein Mitglied innerhalb dieser Frist nicht, so gilt dies als Stimmenthaltung. Der Tag der Absendung ist auf der Vorlage zu vermerken.

(3) Das schriftliche Beschlussverfahren ist unzulässig, wenn ihm innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein Mitglied widerspricht.

§ 14 Abstimmung

(1) Nach der Beratung gibt der Vorsitz Gelegenheit, Anträge zu stellen und eröffnet dann die Abstimmung über die Anträge. Die Anträge sollen sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Der Vorsitz kann die schriftliche Einreichung von Anträgen verlangen. Die Anträge sind auf Wunsch eines Mitglieds des AS vor der Abstimmung zu verlesen.

(2) Über wesentliche Änderungsanträge soll im AS nur dann abgestimmt werden, wenn sie den AS-Mitgliedern und den Berater/innen nach § 2 Absatz 2 spätestens am dritten Kalendertag vor der Sitzung schriftlich vorgelegen haben.

(3) Nach Eintritt in die Abstimmung sind weitere Redebeiträge nicht zulässig.

(4) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen.

(5) In Personalangelegenheiten sowie auf Verlangen eines AS-Mitglieds erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel. Dies gilt nicht für Abstimmungen zu Geschäftsordnungsfragen.

(6) Bei der Abstimmung soll folgende Reihenfolge eingehalten werden, wobei über den weitergehenden Antrag grundsätzlich zuerst abzustimmen ist.

a) Geschäftsordnungsanträge
b) Änderungsanträge
c) Abstimmungen über den Gegenstand selbst.

(7) Der Vorsitz ist für die Auszählung der Stimmen verantwortlich und gibt die Ergebnisse bekannt.

§ 15 Abgabe von Erklärungen

AS-Mitglieder und Berater/innen nach § 2 Absatz 2 haben das Recht, nach Abschluss eines Tagesordnungspunktes zu diesem eine kurze schriftliche Erklärung zur Aufnahme in das Protokoll abzugeben. Die Erklärung muss während der Sitzung angekündigt und spätestens am Werktag nach der Sitzung der Protokollführerin oder dem Protokollführer vorgelegt werden.

§ 16 Sach- und Ordnungsruf

(1) Der Vorsitz ruft Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache.

(2) Eine Rednerin oder ein Redner, die die Ordnung des AS verletzt, wird vom Vorsitz zur Ordnung gerufen.

(3) Ist die Rednerin oder der Redner dreimal in derselben Rede zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- bzw. Ordnungsrufes hingewiesen worden, so muss ihr bzw. ihm vom Vorsitz das Wort entzogen werden. In der derselben Sache kann der Person das Wort nicht wieder erteilt werden.

§ 17 Protokoll

(1) Über jede Sitzung des AS ist ein Protokoll zu fertigen, das in geeigneter Weise signiert wird. Bei Wahlen oder Abstimmungen ist die Zahl der abgegebenen, der ungültigen sowie der Ja- und Nein-Stimmen bzw. der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen gesondert festzustellen und im Protokoll zu vermerken.

(2) AS-Mitgliedern und Berater/innen nach § 2 Abs. 2 soll das Protokoll mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Sitzung vorliegen.

(3) Der AS genehmigt das Protokoll in der Regel in der folgenden Sitzung. Einsprüche gegen das Protokoll sind in der folgenden Sitzung zu erheben. Kommt über einen Einspruch keine Einigung zustande, so entscheidet der AS durch Beschluss.

(4) Das genehmigte Protokoll ist in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt zu machen.

(5) Dem Protokoll ist als Anlage ein Auszug der Beschlüsse anzufügen. Der Auszug ist unverzüglich und in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt zu machen.

V: Kommissionen

§ 18 Kommissionen des AS

(1) Neben den ständigen Kommissionen des AS gemäß § 14 Abs. 1 Beuth HS-GrO kann der AS durch Beschluss weitere ständige oder nicht ständige Kommissionen zu seiner Unterstützung und Beratung einsetzen oder ständigen Kommissionen zusätzliche Aufgaben übertragen.

(2) Der AS beschließt Vorsitz und Zusammensetzung von Kommissionen. Auf Antrag ist jede Mitgliedergruppe nach § 12 Abs. 1 Beuth HS-GrO an einer Kommission zu beteiligen. In der ständigen Kommission für Lehre, Studium und Bibliothekswesen haben die Studierenden die Hälfte der Sitze und Stimmen.

(3) Der AS beschließt gemäß § 14 Abs. 3 Beuth HS-GrO die Besetzung von Kommissionen. Die Mitglieder der Kommissionen müssen nicht AS-Mitglieder sein.

(4) An den Sitzungen der Kommissionen nehmen Personen mit Rede- und Antragsrecht nach § 4 Abs. 3 BeuthHS-GrO teil.

(5) Die Kommissionen sind an ihren Auftrag gebunden und allein dem AS verantwortlich. Der AS kann den Auftrag durch den Beschluss einer Aufgabenbeschreibung präzisieren.

(6) Kommissionen des AS beraten in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung.

(7) In Kommissionen finden in der Regel keine Mehrheitsabstimmungen statt. Kommt in einer Kommission keine einheitliche Meinungsbildung zustande, so können im Bericht der Kommission Minderheitenmeinungen dem AS vorgetragen werden.

(8) Die Geschäftsordnung des AS ist Grundlage für die Arbeit der Kommissionen.

VI: Schlussbestimmungen

§ 19 Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung

(1) Über während einer Sitzung auftauchende Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitz.

(2) Wenn eine Abweichung von den Vorschriften der Geschäftsordnung festgestellt wird, jedoch kein Widerspruch erfolgt und keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden, so ist diese Abweichung unschädlich.

§ 20 Geltungsbereich der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung gilt für den AS und als Grundlage für alle anderen Gremien der Akademischen Selbstverwaltung, sofern sie über keine eigene Geschäftsordnung verfügen.

§ 21 Verfahren zur Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund eines ordnungsgemäßen Antrages nach § 7 Abs. 3 beraten und beschlossen werden.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Beuth-Hochschule für Technik Berlin veröffentlicht.