Patente

Anmeldung von Patenten und Schutzrechten

Haben Sie im Rahmen ihrer Anstellung an der BHT eine Erfindung gemacht? Dann unterstützt Sie das Referat Technologietransfer beim Schutz und der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Forschungsergebnisse und Erfindungen. Grundlage dafür ist das im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfg). 

Folgende Services bieten wir an:

  • Beratung zur Erfindungsmeldung an der Hochschule
  • Beratung zur Anmeldung von Patenten, Marken und Geschmacksmustern
  • Beratung zur Vergabe von Lizenzen
  • Begleitung von Patentverfahren
  • Beratung zur strategischen Positionierung in Patentangelegenheiten
  • Beratung und Suche nach Fördermitteln zur Weiterentwicklung von Erfindungen

Schutz von geistigem Eigentum

In einer globalisierten Wissensgesellschaft nimmt die Bedeutung des Schutzes von geistigem Eigentum durch Patente rapide zu.

Die Berliner Hochschule für Technik (BHT) bietet ihren Beschäftigten und Studierenden eine kostenlose Erfinderberatung an. In Zusammenarbeit mit dem Erfinderzentrum Norddeutschland, welche die professionelle Vermarktung der Erfindungen von Berliner Hochschulen betreut, wird mittels einer Patent- und Marktrecherche eine Empfehlung zur Inanspruchnahme oder Nicht-Inanspruchnahme der Erfindung an die Hochschule herangetragen.

Mit der Novellierung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbErfG) haben sich die Rahmenbedingungen des Erfindungs- und Patentwesens im Hochschulbereich grundlegend verändert: Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit macht, ist der Hochschule in Form der Erfindungsmeldung bekannt zu geben.

Vor der Veröffentlichung einer Diensterfindung durch Publikation, Vortrag, Kongressposter etc. muss dies dem Arbeitgeber gemeldet werden. Eine Veröffentlichung vor der Patentanmeldung ist neuheitsschädlich und zerstört damit den Anspruch auf ein Schutzrecht.


Geistiges Eigentum

Die wesentlichsten Formen der Rechtsansprüche bezüglich geistigen Eigentums sind Patente, Urheberrechte, Markenzeichen, industrielle Designs und Geschäftsgeheimnisse. Für das Ausmaß und die Dauer von Rechtsansprüchen zum Schutz des geistigen Eigentums gibt es gesetzliche Regelungen.

Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster. Während letztgenannte zum Schutz einer ästhetischen Gestaltung dienen, gibt es für technische Erfindungen das Patent oder Gebrauchsmuster. Diese Schutzrechte geistiger Leistungen gewähren für eine begrenzte Zeit Monopol-Schutzrechte.

Gewerbliche Schutzrechte werden aufgrund einer eingereichten Anmeldung bei der jeweils zuständigen Behörde erteilt. Ein Schutz der Erfindung vor dem Gebrauch durch Dritte, erhält demnach nur der, der seine Erfindung auch anmeldet.

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Patent

Ein Patent wird erteilt, wenn die Erfindung neu ist und demnach nicht zum Stand der Technik gehört. Neu heißt hier, dass die Erfindung sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Zudem muss die Erfindung gewerblich anwendbar sein und auf einer technischen Lösung eines Problems beruhen.

Für die Anmeldung eines Patents muss in Form von Patentansprüchen erklärt werden, worin die Erfindung besteht und welcher Schutz im Einzelnen beansprucht wird. Diese Patentansprüche sind von äußerster Relevanz für das Schutzrecht und sind knapp, klar und eindeutig zu formulieren.

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Arbeitnehmererfindungsgesetz

Am 7. Februar 2002 trat die Novellierung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ArbErfG in Kraft. Mit dem überarbeiteten Gesetz wurden die Rahmenbedingungen des Erfindungs- und Patentwesens im Hochschulbereich grundlegend umgestaltet.

So entfällt das bis dato gültige so genannte „Hochschullehrerprivileg“. Seither sind auch Professor*innen, Dozent*innen und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen an das Arbeitnehmererfindungsgesetz gebunden.

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Erfindungsmeldung

Hochschulbeschäftigte, die eine Erfindung gemacht haben, reichen diese über das Dokument Erfindungsmeldung bei der Stabsstelle Technologietransfer ein.

In Zusammenarbeit mit dem Erfinderzentrum Norddeutschland werden Neuheit und Verwertungschancen eingehend geprüft. Nach spätestens vier Monaten ist die Hochschule dazu verpflichtet, die Erfindung entweder in Anspruch zu nehmen oder aber an die*den Erfinder*in frei zu geben.

Bei Inanspruchnahme der Erfindung durch die Hochschule erfolgt die Anmeldung zum Schutzrecht in eigenem Namen, auf eigene Kosten und es wird die Verwertung betrieben. Für den Erfinder bleibt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht bestehen, das ihn berechtigt, seine Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu benutzen.

Wird die Diensterfindung nicht in Anspruch genommen, kann der*die Erfinder*in frei über seine Erfindung verfügen. Die Hochschule hat an freigegebenen Diensterfindungen keine weiteren Ansprüche.

Verwertet die Hochschule die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung für den Erfinder ein Drittel der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.

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