Visum, Aufenthalt und Krankenversicherung
Visum
Studierende aus der EU sowie Lichtenstein, Norwegen und Island benötigen kein Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung. Internationale Studierende anderer Staaten benötigen – bis auf einige Ausnahmen – für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Dieses erhalten sie bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.
Dabei wird grundsätzlich zwischen unterschiedlichen Visumtypen unterschieden.
Ein nationales Visum wird für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt (zum Beispiel zur Teilnahme am Studienkolleg oder zum Studium) ausgestellt.
Wenn Sie studieren wollen, sollten Sie also auf jeden Fall von vornherein ein Visum für den Aufenthalt zu Studienzwecken beantragen.
Dafür müssen Sie in der Regel die folgenden Unterlagen bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorlegen:
- Zulassung der deutschen Hochschule
- Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über eventuell bereits erbrachte Studienleistungen
- Nachweis über eventuell vorhandene Deutschkenntnisse oder einen geplanten Sprachkurs in Deutschland
- Unterlagen, die die Finanzierung des Lebensunterhalts während des Studiums belegen (Finanzierungsnachweis)
Studienbewerber/-innen, die noch keine Zulassung zu einer deutschen Hochschule oder zum Studienkolleg haben, können ein Studienbewerbervisum beantragen. Es ist drei Monate gültig und kann nach der Zulassung in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt werden. Bitte beachten Sie, dass ein Touristenvisum nicht in ein Studienvisum umgewandelt werden kann .
Weiterführende Informationen:
Informationen des Auswärtigen Amtes zur Visabeantragung - allgemein
Informationen des Auswärtigen Amtes zum Visum - Studium / Schulbesuch / Sprachkurs
Ausländerbehörde Berlin zum Studium in Berlin
Information des Deutschen Akademischen Austauschdienstes - allgemein
Information des Deutschen Akademischen Austauschdienstes - So beantragst du das richtige Visum
Informationen des Deutschen Studentenwerks zur Vorbereitung für internationale Studierende
Aufenthaltsgenehmigung
Die meisten ausländischen Studierenden – bis auf Staatsangehörige der EU und des EWR – müssen nach der Einreise in Deutschland (und vorheriger Anmeldung beim Einwohnermeldeamt) eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bei der Ausländerbehörde an ihrem Studienort beantragen.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen wandelt die Ausländerbehörde an Ihrem neuem Wohnort in Deutschland Ihr Visum in eine „Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke” um. Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst einmal auf zwei Jahre beschränkt.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Läuft Ihre Aufenthaltserlaubnis ab?
Bitte stellen Sie den Antrag auf Verlängerung unbedingt vor (!) Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis, möglichst 3-4 Wochen vorher.
Visa-Service
ACHTUNG!!!
Aufgrund der aktuellen Lage des Corona-Virus entfallen die Sprechstunden des Visa Service bis auf Weiteres.
Im Moment ist eine Aufenthaltverlängerung über den Visa Service leider NICHT möglich.
Bitte wenden Sie sich wegen der Aufenthaltsverlängerung direkt an das Landesamt für Einwanderung (Ausländerbehörde).
Hier finden Sie weiterführende Informationen für die Aufenthaltserlaubnis zum Studium: Dienstleistungen am Standort Keplerstraße - Berlin.de
Aktuelle Informationen zu weiteren Maßnahmen erhalten Sie unter www.beuth-hochschule.de/coronavirus
Sobald ein regulärer Betrieb des Visa-Service wieder möglich ist, werden wir Sie auf den entsprechenden Webseiten der Hochschule darüber informieren. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Visa-Service-Sprechstunde zur Aufenthaltsverlängerung
Diese Sprechstunde wird von Studentischen Mitarbeitenden durchgeführt.
Montag
Mittwoch
Kontakt: visaservice[at]beuth-hochschule.de , Telefon: 030 4504-2354 (z.Z. nicht besetzt)
Studienprognose
Falls die Ausländerbehörde eine Studienprognose verlangt, melden Sie sich bitte direkt bei :
mailto:georg.tietze[at]beuth-hochschule.de
Bitte beachten Sie: Im Moment werden Studienprognosen nur per Email ausgestellt!
Krankenversicherung
Zur Immatrikulation müssen alle Studierenden in Deutschland nachweisen, dass sie krankenversichert sind. Dies gilt in aller Regel für Studierende bis zum 30. Geburtstag beziehungsweise bis zum 14. Fachsemester.
Sie finden Informationen für ausländische Studierende zur Krankenversicherung über die Seiten des Deutschen Studentenwerkes.